Krankheit:
Es werden 2 grundsätzliche Fälle unterschieden.

  • Es besteht keine Krankentaggeldversicherung:
    Art. 324a OR: Gleicher Lohn für eine gewisse Zeit, sofern das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.
    Im ersten Dienstjahr hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn für mindestens 3 Wochen und nachher angemessen länger zu entrichten (Art. 324a Abs. 2 OR). Die Lohnzahlung beträgt 100% ab dem ersten Krankheitstag (keine Karenztage).
  • Es besteht eine Krankentaggeldversicherung:
    Nach der Gerichtspraxis sind vertragliche Abmachungen zulässig, wonach der Arbeitgeber während einigen wenigen Karenztagen keinen Lohn zahlen muss (je nach Gericht 1 – 3 Karenztage). Taggelder von 80% des Lohnes während 720 Tagen gelten als gleichwertig wie die gesetzliche Lohnfortzahlung, welche zwar 100% Lohn vorsieht, jedoch für eine viel kürzere Zeitspanne. Für die Gleichwertigkeit ist ferner vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Versicherungsprämie bezahlt. Jedoch: Die Gleichwertigkeit wird allgemein beurteilt; es kommt also nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im einzelnen Krankheitsfall besser fährt. Für die Leistungspflicht der Taggeldversicherung sind immer die Versicherungspolice und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen massgebend.

    Von den Taggeldern müssen keine Abzüge für AHV/IV/EO-Prämien gemacht werden. Bei der Pensionskasse tritt meistens nach einigen Monaten Krankheit eine Prämienbefreiung ein.

 

Unfall:

  • Betriebsunfallversicherung ist ab erster Minute Arbeit obligatorisch, Nichtbetriebsunfallversicherung ist obligatorisch, wenn man mehr als 8 Std. pro Woche arbeitet.

    Der Arbeitgeber muss bei einem versicherten Unfall für den Unfalltag und die zwei folgenden Tagen 80% des Lohnes ersetzen (Art. 324a OR). Umstritten ist, ob für den Unfalltag 100% des Lohnes zu ersetzen ist, insbesondere, wenn sich der Unfall nach geleisteter Arbeit ereignet. In der Regel gilt der Unfalltag als Arbeitstag.

    Erfolgt durch den Unfallversicherer eine Kürzung infolge Selbstverschuldens kann auch der Arbeitgeber entsprechend kürzen, wenigstens dann, wenn er sich nicht verpflichtet hat, die volle Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit zu leisten.

    Bei einem nicht versicherten Nichtberufsunfall (Mitarbeitende mit einem Arbeitspensum von weniger als durchschnittlich acht Stunden pro Woche) hat der Arbeitgeber, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Unfallabwesenheiten während einer «beschränkten Dauer» den Lohnausfall zu bezahlen (Art. 324b OR). Diese «beschränkte Dauer» entspricht der Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit, also die Dauer gemäss Berner-, Zürcher- oder Baslerskala. Dabei werden die Absenzen aus den verschiedenen Hinderungsgründen zusammengezählt. Die Lohnfortzahlung ist insgesamt nur einmal zu erbringen pro Anstellungsjahr.