Tod des Arbeitsnehmers
Art. 338 OR: Das Arbeitsverhältnis wird zum Todestag beendet, es besteht eine Lohnfortzahlung für die bereits geleistete Arbeitszeit
- In rechtlicher Hinsicht ist vorzugehen, wie bei einer ordentlichen Vertragsauflösung. Sämtliche noch offenen Ansprüche des Arbeitnehmers, wie Lohn, Ferienlohn für noch nicht bezogene Ferien, offene Ansprüche für Überstunden, Spesen usw., sind abzurechnen und den Erben auszuzahlen.
- Lohnnachgenuss: Hinterlässt der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei deren Fehlen andere Personen, denen gegenüber er unterstützungspflichtig ist, so hat der Arbeitgeber weitere Leistungen zu erbringen, die als Lohnnachgenuss bezeichnet werden. Die Höhe ist Dienstjahr abhängig. Zwischen dem ersten und dem vierten Dienstjahr beträgt die Lohnfortzahlung ein Monatsgehalt. Nach fünfjähriger Dienstdauer sind es zwei Monatsgehalte.
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